Allgemeine Geschäftsbedingungen/Vertragsbedingungen:

1. Angebot

1.1 Bei unverlangter oder bestellter Einsendung oder bei Vorlage eines jeden Beitrages wird angegeben, ob der Beitrag in der vorliegenden Fassung zur Alleinveröffentlichung (exklusiv), zum Erstdruck oder zum Zweitdruck angeboten wird. Enthält das Angebot diese Angabe nicht, dann gilt der Beitrag als zum Erstdruck angeboten.

1.2 Beiträge, die im Bereich der Presse- und öffentlichkeitsarbeit (z.B. Pressestellen) angeboten werden, gelten abweichend von Ziffer 1.1 Satz 2 als zur Alleinveröffentlichung angeboten, es sei denn, das Angebot enthält eine andere Angabe.

1.3 Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklusivrecht) schliesst eine anderweitige Verfügung des freien Journalisten über den Beitrag in Deutschland für ein Jahr seit Ablieferung des Beitrages gemäss Ziffer 2.1 aus.

1.4 Beim Erstdruckrecht hat der Abnehmer Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages in seinem Verbreitungsgebiet, gegebenenfalls im Verbreitungsgebiet der Ausgaben, für welche der Beitrag angenommen wird. Der freie Journalist darf also den gleichen Beitrag nicht zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten.

1.5 Beim Zweitdruckrecht muss der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Beitrages in seinem Verbreitungsgebiet rechnen. Der freie Journalist kann also den gleichen Beitrag auch vor Veröffentlichung durch den Abnehmer zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten.

1.6 Der Abnehmer erhält stets nur das Recht zur einmaligen Veröffentlichung des Beitrages in den Ausgaben, für die er angenommen ist, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

2. Annahme
2.1 Erhält der freie Journalist nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Ablieferung des Beitrages eine Annahmeerklärung des Abnehmers, so kann er den Beitrag ohne weitere Bindung anderweitig anbieten. Bei Zusendung durch die Post gilt die Ablieferung am vierten Tag nach Absendung als bewirkt. Mündliche Absprachen sind vom Verlag unverzüglich zu bestätigen. Bestätigt der freie Journalist die mündliche Absprache schriftlich, gilt der Vertrag gemäss dieses Bestätigungsschreibens als zustande gekommen, es sei denn, der Verlag widerspricht dem schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang.

2.2 Unverlangt eingereichte Beiträge brauchen nur zurückgesandt werden, wenn Rückporto beigelegt ist.

3. Fälligkeit des Honorars
3.1 Das Honorar ist sogleich nach Veröffentlichung fällig, spätestens vier Wochen nach der ausdrücklichen Annahmeerklärung. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt der Verzug ein mit dem gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.

3.2 Für einen bestellten oder angenommenen Beitrag ist das Honorar ohne Rücksicht auf die verzögerte Veröffentlichung fällig, wenn seit dem Ablauf des Monats, in dem der Beitrag eingegangen ist, ein weiterer Monat verstrichen ist.

4. Belegexemplare

Der freie Journalist hat bei jeder Veröffentlichung seines Beitrages Anspruch auf ein Belegexemplar.

5. Redaktionelle Verwendung
Alle Beiträge dürfen nur redaktionell verwendet werden, es sei denn, schriftlich wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung durch den Abnehmer ist dieser im Innenverhältnis allein etwaigen Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig.

6. Honorarangaben, Mehrwertsteuer
6.1 Alle Honorarangaben verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.2 Honorare für Wortbeiträge schliessen die Kosten für Recherchen (einschliesslich Reisekosten) nicht ein. Der Verlag ersetzt dem freien Journalisten unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften die Auslagen, die er ausschliesslich im Interesse und für Zwecke des Verlags gemacht hat (Auslagenersatz), sowie die Beiträge, die er für den Verlag auf dessen Veranlassung hin ausgegeben hat (durchlaufende Posten), soweit der freie Journalist dem Verlag die erforderlichen Nachweise liefert. Alternativ zur Abrechnung durch Nachweis können vom Journalisten die steuerlich anerkannten Pauschalbeträge geltend gemacht werden.

Als Auslagen werden beispielsweise anerkannt: Arbeitsmittel: Physikalische Datenträger in doppelter Ausführung, Bänder, Backup-Medien, Gebühren für Schnittplatznutzung, Buchung von Teams oder anderen Mitarbeitern, Leihwagen, Bereitstellung von Eigen-Pkw, notwendige Versicherungen bzw. Erweiterungen von Versicherungen bei besonderen Umständen des Auftrags (beispielsweise Einsätze in Krisenregionen), Trainingskosten für den Einsatz von Technologien oder als Vorbereitung auf Einsätze, Fachliteratur, soweit sie extra beschafft werden muss, Zugangskosten für Datenbanken oder vergleichbare Quellen sowie Downloadgebühren für Dateien, Versandkosten (Standardversand: Deutsche Post), besondere Software (nicht: Standardsoftware des jeweiligen Einsatzbereiches) wie etwa QuarkXPress Pkw-Nutzung: 0,40 Euro Bahnnutzung: Fahrkarte 2.Klasse übernachtungskosten: Hotel der gehobenen Mittelklasse, Tagesspesen entsprechend LStR39

Telekommunikation: Soweit für einen Auftrag ein Telekommunikationsaufwand von über 10 Euro entsteht, können die notwendigen Kosten durch Einzelabrechnung abgerechnet werden, alternativ durch einem am Auftragsvolumen orientierten Telefonkommunikationszuschlag von 10 Prozent auf den Auftragswert, bei Auslandsreisen 20 Prozent.

Datenkommunikation: Bei übermittlung besonders grosser Datenmengen, die nicht mehr von den marktüblichen, durchschnittlichen Flatrate-Tarifen erfasst werden, werden die notwendigen Mehrkosten für eine änderung des Tarifs oder die einzelnen Mehrkosten berechnet, mindestens aber 30 Euro. Als notwendiger Mehrbetrag gilt die Differenz zwischen den bestehenden Tarifen und den neuen Tarifen für die Mindestvertragsdauer ab änderung.

6.3 Notwendige und vereinbarte Zusatzarbeiten zum Auftrag werden neben dem o.a. Auslagenersatz zusätzlich jeweils entsprechend der hierfür erforderlichen Arbeitszeit abgerechnet, mindestens aber mit 1/4 Stunde Arbeitszeit. Soweit für die Erledigung von Zusatzarbeiten Fahraufwand notwendig ist, mindestens mit 1 Stunde Arbeitszeit. Zu den notwendigen Zusatzarbeiten zählen beispielsweise: // Erstellung und übermittlung von CD-ROM/DVD oder einem anderen physischen Datenträger // Schulungen zur Vorbereitung der Durchführung eines Auftrags in inhaltlicher oder technischer Hinsicht sowie bei // Texten: Neue Einleitungen/Strukturen erarbeiten, Infokästen organisieren, Besorgung geeigneter Fotografien, Komplettproduktion der Seite (Druckvorstufe) // Fotografien: digitale Nachbearbeitung durch Beschriftung oder Archivierung // Filmmaterial: Schnitt Die komplette Seitenproduktion wird mindestens mit 100 Prozent Zuschlag auf das massgebliche Texthonorar berechnet.

6.4 Soweit ein Auftrag überstunden zu ungewöhnlichen, vorher nicht vereinbarten Tageszeiten oder Wochentagen erfordert, kann auf den jeweiligen Stundensatz oder den entsprechenden Teil des vereinbarten Honorars ein Zuschlag erhoben werden. Bei der Berechnung für Zeitzuschläge sind nur volle Stunden zu berücksichtigen. Die Zeitzuschläge betragen 1. 25 % des tatsächlich vereinbarten Honorares für Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr, 2. 50 % des tatsächlich vereinbarten Honorares, soweit die Arbeiten an Sonntagen verrichtet werden, 3. 100 % des tatsächlich vereinbarten Honorares soweit die Arbeiten an a) gesetzlichen Feiertagen des jeweiligen Bundeslandes (abhängig vom Sitz des Journalisten, bei Arbeit in Einrichtungen des Auftraggebers das Bundesland, in dem sich diese Einrichtung befindet) oder b) an Heilig Abend und Silvester ab 14.00 Uhr verrichtet werden. (3) Treffen mehrere Zeitzuschläge nach Absatz 2 für eine Arbeitsleistung zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.

6.5 Nimmt der Journalist einen Kurztermin wahr, werden im Falle einer Abrechnung nach Arbeitszeit mindestens 50 Prozent des massgeblichen Tagessatzes berechnet.

6.6 Kündigt der Auftraggeber den Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer vor der Fertigstellung des Beitrags, schuldet er dennoch das vereinbarte Honorar in voller Höhe. Der freie Journalist muss sich allerdings Verdienste anrechnen lassen, die er aufgrund der Kündigung des Auftraggebers erzielt, insbesondere innerhalb des dadurch frei gewordenen Zeitraums.

7. Anzuwendendes Recht
7.1 Für jede Verwendung gelten neben den vorstehenden Konditionen und den im Einzelfall getroffenen schriftlichen Vereinbarungen im übrigen stets die Bestimmungen des Rechtes, insbesondere des Urheberrechtes, der Bundesrepublik Deutschland.

7.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der Wohnsitz des freien Journalisten.

7.3 Ein Urhebervermerk im Sinne von Paragraph 13 UrhG wird stets verlangt, und zwar in einer Weise, dass kein Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum jeweiligen Beitrag bestehen kann.

7.4 Der Beitrag darf nicht in ein Datenbanksystem oder dergleichen (Fotocomposing etc.) eingespeichert werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Bei solcher Vereinbarung wird zum Honorar ein Aufschlag von 20 Prozent fällig, soweit hierfür nicht nach II 3 a) andere Sätze zur Anwendung kommen.

8. Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form.

Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismässig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmässig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Journalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmässige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt. Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschliessen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), Wilhelmstrasse 43/43 G, 10117 Berlin, Tel. 030/20 20 50 00, Fax 030/20 20 60 00, berlin@gdv.org, www.gdv.org. Alternativ kann der Auftraggeber mit dem Journalisten vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten. Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Massnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschliessen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.